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§ 14 EAG-IZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2023

Informationsverpflichtungen

§ 14.

(1) Der Fördernehmer hat die Inbetriebnahme des Vorhabens und die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 EAG der EAG-Förderabwicklungsstelle innerhalb einer im Fördervertrag festzusetzenden Zeit bekannt zu geben. Wahlweise steht dem Fördernehmer die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 EAG durch die EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung.

(2) Bei Wasserkraftanlagen hat der Fördernehmer der EAG-Förderabwicklungsstelle eine Bestätigung der konsensgemäßen Errichtung der Anlage (zB Kollaudierungs- oder Überprüfungsbescheid) binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids vorzulegen.

(3) Der Fördernehmer ist verpflichtet,

  1. 1. der EAG-Förderabwicklungsstelle alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine wesentliche Abänderung gegenüber dem Förderantrag oder vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würden, unverzüglich und aus eigener Initiative anzuzeigen; im Falle von wesentlichen Änderungen der geplanten Maßnahme im Zuge der Ausführung hat der Fördernehmer zusätzlich vorab die Zustimmung der EAGFörderabwicklungsstelle einzuholen, die binnen einer Frist von vier Wochen über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden hat;
  2. 2. Organen oder Beauftragten des Bundes, der EAG-Förderabwicklungsstelle, des Rechnungshofes und der Europäischen Union Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen und die Besichtigung sowie Messungen an Ort und Stelle zu gestatten oder auf deren Verlangen vorzulegen, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen und hierzu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von zehn Jahren ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung;
  3. 3. alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 2 genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufzubewahren; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung. Zur Aufbewahrung sind grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendbar, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist der Fördernehmer verpflichtet, auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen;
  4. 4. Änderungen in der Art der landwirtschaftlichen Nutzung nach Errichtung der Agri-Photovoltaikanlage gemäß § 6 Abs. 3 oder der innovativen Agri-Photovoltaikanlage gemäß § 6 Abs. 5 Z 5 der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Änderungen sind zulässig, wenn die EAG-Förderabwicklungsstelle ihre Zustimmung zum aktualisierten Konzept zur landwirtschaftlichen Nutzung erteilt hat.

Schlagworte

Kollaudierungsbescheid, Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40251448

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