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§ 15 EAG-IZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2024

Rückzahlungen

§ 15.

(1) Der Fördernehmer ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023, – eine ausbezahlte Förderung über schriftliche Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 zurückzuzahlen, wobei der Anspruch auf zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlischt und der Vertrag als aufgelöst gilt, wenn

  1. 1. Organe oder Beauftragte des Bundes, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union vom Fördernehmer über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind;
  2. 2. im Fördervertrag vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen vom Fördernehmer oder sonstige Fördervoraussetzungen nicht eingehalten wurden;
  3. 3. vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche oder per E-Mail, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Verordnung vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden;
  4. 4. der Fördernehmer nicht aus eigener Initiative umgehend – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren wesentliche Abänderung erfordern würden;
  5. 5. der Fördernehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist;
  6. 6. die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
  7. 7. die geförderte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist und keine zulässige Verlängerung derartiger Fristen erfolgt ist;
  8. 8. die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der geförderten Maßnahme nicht mehr überprüfbar ist, weil die Unterlagen aus Verschulden des Fördernehmers verlorengegangen sind;
  9. 9. die Berechtigung zur Führung des Betriebes oder die tatsächlichen Voraussetzungen dafür wegfallen;
  10. 10. der projektierte oder vereinbarte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten oder vereinbarten Ausmaß (für die Dauer von zehn Jahren) eintritt, sofern dies in der Sphäre des Fördernehmers liegt;
  11. 11. bei Photovoltaikanlagen die Kriterien nicht eingehalten werden, die Gegenstand der Verpflichtungserklärung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 sind;
  12. 12. bei Agri-Photovoltaikanlagen die im Nutzungskonzept gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 festgelegten Kriterien nicht eingehalten werden;
  13. 13. das Unternehmen des Fördernehmers oder der Betrieb, in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Inbetriebnahme oder bis zu zehn Jahren danach ohne Zustimmung gemäß § 16 auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern;
  14. 14. die für die geförderte Anlage notwendigen Bewilligungen nicht erlangt wurden oder nachträglich weggefallen sind;
  15. 15. vom Fördernehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 nicht eingehalten wurde;
  16. 16. eine unzulässige Doppel- oder Mehrfachförderung gemäß § 3 Abs. 6 oder eine Überschreitung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen festgestellt wird;
  17. 17. die Bestimmungen des GlBG vom geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden;
  18. 18. das BGStG oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird;
  19. 19. von Organen der Europäischen Union die Aussetzung oder Rückforderung verlangt wird.

(2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles wird der Fördernehmer vorab informiert. Die zurückzuzahlenden Beträge sind vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Die Regelungen gemäß § 25 Abs. 2, 4, 5 und 7 ARR 2014 gelten sinngemäß.

(3) Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

Schlagworte

Abtretungsverbot, Anweisungsverbot, Verpfändungsverbot, Doppelförderung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40260903

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