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§ 12 EAG-IZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2024

Fördervertrag

§ 12.

(1) Der Abschluss des Fördervertrages erfolgt durch die EAG-Förderabwicklungsstelle im Namen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat dem Förderwerber den Fördervertrag über ihre elektronische Anwendung zum selbstständigen elektronischen Abruf (Download) bereitzustellen oder per E-Mail zu übermitteln. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Förderwerber über die Bereitstellung zum Download sowie über die positive Entscheidung über den Förderantrag (Annahme) per E-Mail zu informieren. Durch den Zugang dieser E-Mail kommt der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses zu den mit dem Förderwerber im Zuge der Förderantragstellung vereinbarten Bedingungen (Allgemeine Vertragsbedingungen) zustande. Im Falle einer negativen Entscheidung über den Förderantrag ist der Förderwerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der EAG-Förderabwicklungsstelle schriftlich oder per E‑Mail zu verständigen.

(2) Der Fördervertrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Fördernehmers mit insbesondere Geburtsdatum bzw. gegebenenfalls der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022;
  2. 2. den Fördergegenstand;
  3. 3. das Ausmaß und die Art der Förderung sowie den Auszahlungsmodus;
  4. 4. Vereinbarung zur Sicherstellung des projektierten ökologischen Erfolgs;
  5. 5. die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage;
  6. 6. Berichts- und Prüfungsvereinbarungen;
  7. 7. Bestimmungen zur Datenverarbeitung und zur Weiterleitung der Daten an andere Förderstellen;
  8. 8. Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung sowie für die Berichtspflichten;
  9. 9. Kontrollrechte der EAG-Förderabwicklungsstelle;
  10. 10. Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung;
  11. 11. sonstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen sowie den Gerichtsstand.

(3) Darüber hinaus kann der Fördervertrag Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen, enthalten. Bei Nicht-Eintreten oder Nicht-Eintreten im projektierten oder vereinbarten Ausmaß des ökologischen Erfolgs gilt § 15. Bei Änderungen der Leistung der zu fördernden Maßnahme ist die bei der Antragstellung angegebene und im Fördervertrag vereinbarte Leistungskategorie maßgeblich für die Höhe des Investitionszuschusses. Sofern die im Fördervertrag vereinbarte Leistung überschritten wird, wird für die Leistungsüberschreitung kein Investitionszuschuss gewährt.

(4) Die Gewährung einer Förderung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderbedingungen abhängig zu machen, wonach der Förderwerber insbesondere

  1. 1. die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und in seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt;
  2. 2. die Fördermittel nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023, oder dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2023, verwendet;
  3. 3. über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt;
  4. 4. die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 15 übernimmt;
  5. 5. das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, berücksichtigt.

Schlagworte

Berichtsvereinbarung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40260901

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