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§ 24 HSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen Strafbestimmungen

§ 24.

Wer

  1. 1. eine der in § 2 genannten Personen im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
  2. 2. eine der in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9 oder Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,
  3. 3. die Bestimmungen der §§ 7 oder 17 Abs. 1 zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
  4. 4. wissentlich einen falschen Hinweis gibt,

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251219

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