Zusammenlagerung
§ 32.
(1) Zusammenlagerungen von brennbaren Flüssigkeiten in Lagerräumen, Lagergebäuden, Lagerbereichen und Sicherheitsschränken dürfen nach Maßgabe der folgenden Absätze erfolgen.
(2) Für eine Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten, welche außer der Brennbarkeit weitere Gefahrenmerkmale gemäß CLP-VO aufweisen, mit anderen Stoffen oder Gemischen ist für die brennbaren Flüssigkeiten nur die Gefahrenklasse 2.6. (Entzündbarkeit) relevant.
(3) Brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien dürfen gemäß § 33 zusammengelagert werden.
(4) Brennbare Flüssigkeiten dürfen mit folgenden anderen Stoffen oder Gemischen zusammengelagert werden:
- 1. Stoffen und Gemischen, die nicht unter Artikel 3 CLP-VO fallen (nicht als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische),
- 2. entzündbaren Gase in Form von Propan oder Butan (Gefahrenklasse 2.2 von Anhang I CLP-VO) in Mengen von höchstens 15 kg und Behältergrößen mit einem Füllgewicht von jeweils nicht mehr als 1 kg,
- 3. Stoffen und Gemischen, die unter Gefahrenklasse 2.3 von Anhang I CLP-VO fallen (Aerosole),
- 4. Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 2.7 von Anhang I CLP-VO fallen (entzündbare Feststoffe), in pastöser Form und bis zu einer Menge von 200 kg,
- 5. Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, Gefahrenklasse 3.8 Kategorie 1 oder Gefahrenklasse 3.9 Kategorie 1 von Anhang I CLP-VO fallen (akut toxische Stoffe und Gemische, Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition), bis zu einer Menge von 200 l oder 200 kg,
- 6. Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 4, Gefahrenklasse 3.8 Kategorie 2 oder 3 oder Gefahrenklasse 3.9 Kategorie 2 von Anhang I CLP-VO fallen (akut toxische Stoffe und Gemische, Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition),
- 7. Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklassen 3.2, 3.3 und 3.4 von Anhang I CLP-VO fallen (Gefahr der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, der schweren Augenschädigung/Augenreizung oder Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut),
- 8. Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.10 von Anhang I CLP-VO fallen (aspirationsgefährliche Stoffe und Gemische),
- 9. Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 4 von Anhang I CLP-VO fallen (gewässergefährdende Stoffe und Gemische),
- 10. Stoffen und Gemischen mit mehreren gefährlichen Eigenschaften gemäß Z 1 bis Z 9 unter Beachtung der Mengenbeschränkungen gemäß Z 2, Z 4 und Z 5.
(5) Bei der Zusammenlagerung gemäß Abs. 4 sind Aerosole gemäß Abs. 4 Z 3 brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 gleichzuhalten.
(6) Im Einzelfall darf die Behörde andere als die im Abs. 4 umschriebenen Zusammenlagerungen zulassen, wenn durch entsprechende Brandschutzmaßnahmen (zB durch Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und ortsfeste Löscheinrichtungen) der gleiche Schutz erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251129
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