Oberirdische Lagerung – Lagermengen
§ 33.
(1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle sowie der folgenden Absätze oberirdisch gelagert werden. Die in den jeweiligen Tabellenspalten angegebenen Werte sind die höchstzulässigen Lagermengen für die entsprechende Gefahrenkategorie je Lagerungsart. In einer Zeile nicht ausgenützte Lagermengen einer Gefahrenkategorie dürfen der Lagermenge einer anderen Gefahrenkategorie nicht zugeschlagen werden. Die höchstzulässige Lagermenge für die gesamte Betriebsanlage ergibt sich aus der Summe
- 1. der in den Zeilen für die jeweilige Gefahrenkategorie angeführten Höchstmengen, sofern die Zusatzanmerkungen in der Tabelle nicht anderes vorsehen, und
- 2. der Anzahl der jeweiligen Lagerungsarten.
| höchstzulässige Lagermenge in Liter | |||||
Lagerungsart | Gefahrenkategorie | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
je Brandabschnitt in Gebäuden (mit Ausnahme von Lagerräumen und Lagergebäuden) | ||||||
1. außerhalb von Sicherheits-schränken in Arbeits-, Ver-kaufs- oder Vorratsräumen | bis 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1 | - | 100 | 600 | 1 000 | |
bis 500 m2 Grundfläche mit Gefahren-kategorie 1 | 10 | 50 | 300 | 500 | ||
über 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1 | - | 150 | 900 | 1 500 | ||
über 500 m2 Grundfläche mit Gefahren-kategorie 1 | 15 | 75 | 450 | 750 | ||
2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen, sofern § 12 Abs. 1 Z 4 nicht anderes vorsieht | 50 | 500 | 2 500 | 5 000 | ||
3. in nicht von der Z 1 oder der Z 2 erfassten Fällen | ohne Gefahren-kategorie 1 | - | 50 | 300 | ||
mit Gefahren-kategorie 1 | 5 | 25 | 150 | |||
4. in Arbeits- und Maschinenräumen für Heizungs-anlagen sowie Maschinenräumen für sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 3) | - | - | 1 000 | |||
5. in Heizräumen gemäß § 30 Abs. 3 (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 4) |
|
| 5 000 | |||
in Lagerräumen oder Lagergebäuden | ||||||
6. in Lagerräumen | 250 | 20 000 | 130 000 | |||
100 000 bei Vorliegen einer positiven behördlichen Beurteilung zusätzlicher Brandschutzmaßnahmen | ||||||
7. in Lagergebäuden | 250 | 60 000 | 180 000 | 390 000 | ||
im Freien | ||||||
8. in Lagerbereichen | 250 | 130 000 | 260 000 | 520 000 | ||
9. in ortsbeweglichen Behältern auf ausreichend dichtem Untergrund, witterungsgeschützt und wenn das Auslaufen auf unbefestigten Boden verhindert wird (für die gesamte Betriebsanlage) | - | 50 | 750 | 1 250 | ||
(1a) Abs. 1 gilt sinngemäß für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Tabellenziffer 1 gilt auch bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen.
(2) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 nach Abs. 1 gilt:
- 1. die Behälter müssen bruchfest sein;
- 2. bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 2,5 l nicht überschreiten.
(3) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 nach Abs. 1 gilt:
- 1. die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 2,5 l bruchfest sein;
- 2. bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 10 l nicht überschreiten;
- 3. bei Lagerung nach der Tabellenziffer 9 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
(4) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 nach Abs. 1 gilt:
- 1. die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 2,5 l bruchfest sein;
- 2. bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 25 l nicht überschreiten;
- 3. bei Lagerung nach der Tabellenziffer 9 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
(5) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 nach Abs. 1 gilt:
- 1. die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 5 l bruchfest sein;
- 2. bei Lagerung nach der Tabellenziffer 9 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
(6) Abweichend von Abs. 2 Z 1 müssen Behälter bis zu einem Nenninhalt von 2,5 l in Laboratorien nicht bruchfest sein, sofern sichergestellt ist, dass die Behälter ausschließlich fachkundigen Personen zugänglich sind, und eine schriftliche Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 5 ASchG) am Ort der Lagerung vorhanden ist.
(7) Abweichend von Abs. 3 darf der Nenninhalt von Behältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 25 l betragen, wenn dies zur Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten für das Betreiben von Kraftfahrzeugen dient.
Schlagworte
Arbeitsraum, Verkaufsraum
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40262352
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