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§ 7 BMAW-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2023

Theoretische Ausbildung

§ 7.

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst grundsätzlich folgende Bereiche:

  1. 1. die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
  2. 2. die ressortinterne theoretische Ausbildung.

(2) Abweichend von Abs. 1 können berufsgruppenspezifische Abweichungen in den Ausbildungscurricula bzw. den Ausbildungsplänen vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250885

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