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§ 4 BMAW-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2023

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft (vgl. § 13, BGBl. II Nr. 6/2026).

Ausbildungsformen

§ 4.

(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning oder Selbststudium gestaltet werden.

(2) Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250882

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