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§ 5 BMAW-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2023

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft (vgl. § 13, BGBl. II Nr. 6/2026).

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

(1) Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. der Erstorientierung bzw. der Basisausbildung
  2. 2. der theoretischen Ausbildung und
  3. 3. der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.

(3) Den Bediensteten im BMAW sind je nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe die Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungspläne gemäß den Anlagen zuzuweisen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250883

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