Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft (vgl. § 13, BGBl. II Nr. 6/2026).
Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
(1) Die Grundausbildung besteht aus
- 1. der Erstorientierung bzw. der Basisausbildung
- 2. der theoretischen Ausbildung und
- 3. der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.
(3) Den Bediensteten im BMAW sind je nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe die Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungspläne gemäß den Anlagen zuzuweisen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
20012171
Dokumentnummer
NOR40250883
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