Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte
§ 3.
(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Ausbildung zuständig ist.
(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20012171
Dokumentnummer
NOR40250881
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