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§ 3 BMAW-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2023

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte

§ 3.

(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Ausbildung zuständig ist.

(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250881

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