Anrechnung
§ 13.
(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.
(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
(3) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v 4 bzw. für Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 4 kann eine einschlägige positive Lehrabschlussprüfung die Grundausbildung oder Teile davon ersetzen.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20012171
Dokumentnummer
NOR40250891
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