2. Abschnitt
Konkretisierung der Meldungen Meldestichtage und Meldefristen
§ 3.
(1) Jede Veränderung der gemäß § 4 zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
(2) Die Meldelage einen Monat nach Ablauf des relevanten Meldezeitraums gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG wird von der FMA zur Meldung zum Meldestichtag konsolidiert. Dabei gilt
- 1. für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 als Meldezeitraum das Kalenderjahr und als Meldestichtag der Jahresultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird, und
- 2. für sonstige Wertpapierfirmen als Meldezeitraum das Kalendervierteljahr und als Meldestichtag der Quartalsultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Gesetzesnummer
20012160
Dokumentnummer
NOR40250685
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