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§ 39 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

5. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 39.

(1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes 2024 oder des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz-, Tiertransport- oder Lebensmittelvorschriften besteht.

(2) Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den GGED und Dokumenten zu kontrollieren.

(3) Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß § 5 unterliegen, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.

(4) Sendungen gemäß den §§ 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften stichprobenartig überprüft werden.

Schlagworte

Veterinärvorschrift, Tierschutzvorschrift, Tiertransportvorschrift, Schiffsmanifest

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40268603

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