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§ 8 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Waren und Gegenstände, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

§ 8.

(1) Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen alle in Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(2) Die Kontrolle der in Abs. 1 angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249362

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