Mitwirkungs- und Duldungspflichten, der für die Sendung verantwortlichen Person
§ 40.
Der verantwortliche Unternehmer oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20012126
Dokumentnummer
NOR40249394
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