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§ 2 WR-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2022

Anwendungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung legt nach Maßgabe der folgenden Regelungen Richtsätze für Abgeltungen der Wertminderung fest, die gemäß § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 3 TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes (§ 4 Z 9, 16 TKG 2021) oder die gemäß § 59 Abs. 3 TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten (§ 4 Z 7 TKG 2021) dient, zu entrichten sind.

(2) Die Richtsätze gemäß §§ 4 bis 9 gelten nicht für Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die zum öffentlichen Gut gemäß § 54 TKG 2021 gehören.

(3) Entschädigungen bzw. Abgeltungen für Nutzungsrechte gemäß §§ 57 f TKG 2021 bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20012107

Dokumentnummer

NOR40248962

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