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§ 1 WR-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2022

§ 1.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Bauland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Bauland oder Baufläche aufweisen;
  2. 2. „eigenversorgende Infrastruktur“ leitungsgebundene Kommunikationsinfrastrukturen (§ 4 Z 56 TKG 2021), über die die Liegenschaft, auf der diese errichtet sind, mit Kommunikationsdiensten (§ 4 Z 4 TKG 2021) versorgt wird. Kommunikationsinfrastrukturen, die sowohl in diesem Sinne eigenversorgend sind als auch der Versorgung anderer Liegenschaften dienen, gelten insgesamt als eigenversorgend;
  3. 3. „Gebäude“ jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist;
  4. 4. „Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;
  5. 5. „Inhouse-Infrastruktur“ in Gebäuden errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;
  6. 6. „Linieninfrastruktur“ auf unbebauten Liegenschaften (Z 12) unterirdisch errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;
  7. 7. „Standort / Greenfield“ auf unbebauten Liegenschaften (Z 12) errichtete Antennentragemasten iSd. § 4 Z 59 TKG 2021 samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind;
  8. 8. „Standort / Rooftop“ auf Gebäuden errichtete Antennentragemasten iSd. § 4 Z 59 TKG 2021 samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind; ein Standort / Rooftop kann dabei mehrere Antennetragemasten auf demselben Gebäude umfassen;
  9. 9. „Objekt“ Gegenstände, ausgenommen Gebäude iSd. Z 3, die zur Anbringung von Kleinantennen (§ 4 Z 60 TKG 2021) geeignet sind, wie beispielsweise Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung oder Sicherungskästen;
  10. 10. „öffentliches Eigentum“ Liegenschaften, einschließlich Gebäude, Gebäudeteile und sonstige Baulichkeiten sowie Objekte, die im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Rechtsträgern stehen, die ihrerseits im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen; Liegenschaften, die zum öffentlichen Gut im Sinne von § 54 TKG 2021 gehören, fallen nicht unter den Begriff des öffentlichen Eigentums;
  11. 11. „privates Eigentum“ Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die nicht unter Z 10 fallen und die nicht zum öffentlichen Gut im Sinne von § 54 TKG 2021 gehören;
  12. 12. „unbebaute Liegenschaften“ Grundflächen, auf denen keine Gebäude iSd. Z 3 und keine Objekte iSd. Z 9 errichtet sind;
  13. 13. „Zubehör“ unter- oder oberirdisch errichtete Teile von Kommunikationslinien, durch die die von ihnen beanspruchte Grundfläche an der Oberfläche von anderen Verwendungen ausgeschlossen wird, wie beispielsweise Schächte, Verteilerkästen, Leitungsstützpunkte, Vermittlungseinrichtungen oder sonstige Leitungsobjekte.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20012107

Dokumentnummer

NOR40248961

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