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§ 6 KryptowährungsVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Begriffsbestimmungen

§ 6.

Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1. „Kryptowährungsadresse“: eine eindeutige Kennung, die ein mögliches Ziel für eine Kryptowährungstransaktion darstellt.
  2. 2. „Kryptowährungswallet“: ein Dienst oder eine Applikation, die eine oder mehrere Kryptowährungsadressen als Einheit verwaltet, wobei keine standardisierte Auslesungsmöglichkeit der einzelnen Kryptowährungsadressen vorgesehen ist.
  3. 3. „Kryptowährungsbörse“: ein Dienstleister, der den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt bzw. in andere Kryptowährungen anbietet, wobei Käufer und Verkäufer der Kryptowährungen unter den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unmittelbar miteinander kontrahieren.
  4. 4. „Kryptowährungshändler“: ein Dienstleister, der den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt bzw. in andere Kryptowährungen anbietet, wobei Käufer und Verkäufer der Kryptowährungen direkt mit dem Kryptowährungshändler kontrahieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20012106

Dokumentnummer

NOR40248958

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