Einstufung als Kryptowährung
§ 5.
Der Abzugsverpflichtete hat im Zweifel für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges davon auszugehen, dass es sich um eine Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG 1988 handelt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20012106
Dokumentnummer
NOR40248957
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