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§ 7 KryptowährungsVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Inkrafttreten

§ 7.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft, wobei § 2 für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 4 Abs. 2 kann bereits für Einkünfte angewendet werden, die vor dem 1. Jänner 2023 zufließen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20012106

Dokumentnummer

NOR40248959

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