Inkrafttreten
§ 7.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft, wobei § 2 für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 4 Abs. 2 kann bereits für Einkünfte angewendet werden, die vor dem 1. Jänner 2023 zufließen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20012106
Dokumentnummer
NOR40248959
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