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§ 4 KryptowährungsVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Bewertung der laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen

§ 4.

(1) Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27b Abs. 2 EStG 1988) ist der Wert der bezogenen Kryptowährungen im Zuflusszeitpunkt als Einkünfte und zugleich als deren Anschaffungskosten anzusetzen. Als Wert gilt ein vorhandener Kurswert einer Kryptowährungsbörse. Ist kein Börsenkurs vorhanden, ist der Kurswert eines Kryptowährungshändlers anzusetzen. Ist auch ein solcher Kurs nicht vorhanden, ist der Kurs einer allgemein anerkannten und vom Steuerpflichtigen unabhängigen, webbasierten Liste, die aktuelle Kaufpreise für Kryptowährungen abbildet, anzusetzen; dabei ist das Prinzip der Bewertungsstetigkeit zu beachten. Eine im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges vorgenommene Bewertung ist stets auch für die Veranlagung maßgeblich.

(2) Kommt es im Rahmen eines Vorgangs zu Zuflüssen von Entgelten aus den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen, die öfter als dreimal pro Monat erfolgen, ist als Wert der Kryptowährung der Tagesendkurs am Monatsersten des Monats anzusetzen, in dem der tatsächliche Zufluss erfolgt, sofern nicht der Abzugsverpflichtete eine Bewertung zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt vornimmt. Die im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges vorgenommene Bewertung ist stets auch für die Veranlagung maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20012106

Dokumentnummer

NOR40248956

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