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§ 3 KryptowährungsVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Altbestand

§ 3.

Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet Einheiten derselben Kryptowährung, wobei nicht alle nach dem 28. Februar 2021 angeschafft worden sind (Altbestand), gilt Folgendes:

  1. 1. Der Steuerpflichtige kann wählen, welche Einheiten der Kryptowährung zuerst veräußert bzw. übertragen werden, oder den Abzugsverpflichteten dazu ermächtigen.
  2. 2. Im Zweifel gilt die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert bzw. übertragen.
  3. 3. Eine im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges vorgenommene Reihung ist stets auch für die Veranlagung maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20012106

Dokumentnummer

NOR40248955

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