vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 9 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 9

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte und im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, einschließlich der VN-Charta, internationaler Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts.

(2) Innerhalb dieses Rahmens und unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und den Überprüfungen der Umsetzung dieser Strategie kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten, insbesondere durch:

  1. a) Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht,
  2. b) Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,
  3. c) Ermittlung von Bereichen für eine künftige Zusammenarbeit, unter anderem bei der Verhinderung der Rekrutierung und der Radikalisierung und bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sowie im Rahmen von Partnerschaften mit Drittstaaten,
  4. d) soweit möglich und angebracht Unterstützung von regionalen Initiativen für die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung im Bereich der Terrorismusbekämpfung auf der Grundlage der uneingeschränkten Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit,
  5. e) Zusammenarbeit bei der Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und den entsprechenden rechtlichen Rahmen sowie gemeinsames Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus,
  6. f) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen geeigneten Mitteln und
  7. g) Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit gegebenenfalls zusammenzuarbeiten, um Drittstaaten, die Ressourcen und Fachwissen für die Prävention terroristischer Handlungen beziehungsweise zur Reaktion auf solche Handlungen benötigen, Hilfe beim Aufbau von Kapazitäten zur Terrorismusbekämpfung zu leisten.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung und dessen Arbeitsgruppen eng zusammenzuarbeiten.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Beamtenebene einen regelmäßigen Dialog über Terrorismusbekämpfung zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248187

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)