ARTIKEL 5
Krisenbewältigung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, bei der Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt zusammenzuarbeiten.
(2) Zu diesem Zweck prüfen sie Möglichkeiten für die Koordinierung von Krisenbewältigungsmaßnahmen, einschließlich der möglichen Zusammenarbeit bei Krisenbewältigungsoperationen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten auf die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Australiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union hin.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248183
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