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ARTIKEL 5 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 5

Krisenbewältigung

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, bei der Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt zusammenzuarbeiten.

(2) Zu diesem Zweck prüfen sie Möglichkeiten für die Koordinierung von Krisenbewältigungsmaßnahmen, einschließlich der möglichen Zusammenarbeit bei Krisenbewältigungsoperationen.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten auf die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Australiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union hin.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248183

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