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ARTIKEL 6 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 6

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstigen einschlägigen Abkommen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sind, in vollem Umfang umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.

(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie

  1. a) alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und solche Instrumente zu fördern,
  2. b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst,
  3. c) die Umsetzung aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats fördern,
  4. d) in multilateralen Gremien und bei Ausfuhrkontrollregelungen zusammenarbeiten, um die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterstützen,
  5. e) bei Sensibilisierungsmaßnahmen in den Bereichen chemische, biologische, radiologische und nukleare Sicherheit, Sicherheit und Nichtverbreitung sowie Sanktionen zusammenarbeiten und sich abstimmen und
  6. f) gegebenenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen über nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen austauschen.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog zu pflegen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

Schlagworte

Abrüstungsübereinkunft

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248184

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