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ARTIKEL 4 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 4

Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie, zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit

Die Vertragsparteien kommen überein,

  1. a) Kerngrundsätze im Bereich der demokratischen Werte, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, einschließlich in multilateralen Gremien,
  2. b) gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen, auch mit Drittländern, um praktische Fortschritte bei den Grundsätzen der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen, und
  3. c) eine stärkere Mitwirkung der Vertragsparteien an den Bemühungen um Demokratieförderung der jeweils anderen Seite zu unterstützen, unter anderem durch die Erleichterung der Teilnahme an Wahlbeobachtungsmissionen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248182

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