ARTIKEL 4
Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie, zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit
Die Vertragsparteien kommen überein,
- a) Kerngrundsätze im Bereich der demokratischen Werte, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, einschließlich in multilateralen Gremien,
- b) gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen, auch mit Drittländern, um praktische Fortschritte bei den Grundsätzen der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen, und
- c) eine stärkere Mitwirkung der Vertragsparteien an den Bemühungen um Demokratieförderung der jeweils anderen Seite zu unterstützen, unter anderem durch die Erleichterung der Teilnahme an Wahlbeobachtungsmissionen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248182
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