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ARTIKEL 29 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 29

Unternehmenszusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen zwischen Unternehmen und stärken die Beziehungen zwischen Regierungen und Unternehmen durch wechselseitige Besuche und Maßnahmen unter Beteiligung von Unternehmen, einschließlich im ASEM-Kontext.

(2) Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ab. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

  1. a) Förderung des Technologietransfers,
  2. b) Austausch bewährter Methoden für den Zugang zu Finanzmitteln,
  3. c) Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und
  4. d) Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und Konformitätsbewertung.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren einschlägigen Handels- und Investitionsförderungsagenturen zu erleichtern und auszubauen.

Schlagworte

Handelsagentur

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248207

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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