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ARTIKEL 28 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 28

Handel und nachhaltige Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Ausbau der internationalen Handels- und Investitionsströme auf eine Weise zu fördern, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und sind bestrebt zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.

(2) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.

(3) Die Vertragsparteien erkennen ebenfalls an, dass sie davon absehen sollten, Handel oder Investitionen durch eine tatsächliche oder in Aussicht gestellte Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.

(4) Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Kohärenz und der einander verstärkenden Wirkung handelspolitischer, sozialer und ökologischer Ziele, einschließlich mit Blick auf in Titel VIII genannte Aspekte, und intensivieren die Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen ergeben können.

Schlagworte

Handelsstrom, Umweltschutzniveau, Umweltrecht, Informationsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248206

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