vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 27 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 27

Rohstoffe

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparenter, marktgestützter Ansatz der beste Weg ist, um günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in die Rohstoffproduktion und den Rohstoffhandel zu schaffen und die effiziente Rohstoffzuteilung und -nutzung zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele sowie mit Blick auf die Förderung des Handels überein, die Zusammenarbeit in Rohstofffragen zu intensivieren, um einen regelbasierten globalen Rahmen für den Rohstoffhandel und die Transparenz auf den globalen Rohstoffmärkten zu fördern.

(3) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:

  1. a) Angebot und Nachfrage, bilaterale Handels- und Investitionsfragen sowie mit dem internationalen Handel verbundene Fragen,
  2. b) den jeweiligen Regulierungsrahmen der Vertragsparteien und
  3. c) bewährte Methoden für die nachhaltige Entwicklung der Bergbauindustrie, einschließlich in den Bereichen Mineralienpolitik, Raumplanung und Genehmigungsverfahren.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des bilateralen Dialogs oder in den zuständigen plurilateralen Foren oder internationalen Institutionen zusammen.

Schlagworte

Rohstoffnutzung, Handelsfrage

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248205

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte