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ARTIKEL 20 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 20

Zoll

Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften im Zollbereich auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen. Zu diesem Zweck kommen sie insbesondere überein, Erfahrungen auszutauschen und Möglichkeiten für die Vereinfachung der Zollverfahren zu prüfen, Transparenz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit in Bereichen wie Handelserleichterungen, Sicherheit des internationalen Handels und Bekämpfung von Betrug im Zollbereich zu verstärken.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248198

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