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ARTIKEL 12 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

TITEL III

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN GLOBALE ENTWICKLUNG UND HUMANITÄRE HILFE

ARTIKEL 12

Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, einen Beitrag zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum und zur Armutsminderung zu leisten, die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Entwicklung zu verstärken und die Wirksamkeit der Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung der Umsetzung auf Länderebene.

(2) Die Vertragsparteien erkennen den Wert einer Zusammenarbeit an, die darauf abzielt, die Wirkung, die Reichweite und den Einfluss von Entwicklungsmaßnahmen zu steigern.

(3) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,

  1. a) einen regelmäßigen Politikdialog über die Entwicklungszusammenarbeit zu führen,
  2. b) einen Meinungsaustausch zu führen und gegebenenfalls ihre Standpunkte zu Entwicklungsfragen in regionalen und internationalen Gremien abzustimmen, um ein inklusives und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung zu fördern,
  3. c) Informationen über ihre Entwicklungsprogramme auszutauschen und gegebenenfalls ihr Engagement in einzelnen Ländern zu koordinieren, um durch die Förderung von Synergien zwischen ihren Programmen stärker zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum beizutragen, eine bessere Arbeitsteilung zu fördern und die Wirksamkeit vor Ort zu steigern und
  4. d) auf der Grundlage einvernehmlicher Vereinbarungen der Vertragsparteien gegebenenfalls im Namen der jeweils anderen Seite Maßnahmen der delegierten Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklungshilfe durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248190

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