vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Ausmaß der förderfähigen Fläche

§ 27.

(1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in § 29 genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) Für die flächenbezogenen Fördermaßnahmen hat jede förderfähige Fläche eine Mindestgröße von 50 m² aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247884

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)