Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen (vgl. § 242 Abs. 6 Z 1).
Grünlandwerdung
§ 26.
(1) Ackerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Ackerfutterkulturen) genutzt wurden, werden zu Grünland. Damit derartige Flächen nicht zu Grünland werden, muss auf den betreffenden Flächen spätestens im sechsten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden oder eine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgen.
(2) Von der Grünlandwerdung ausgenommen sind
- 1. gemäß den Art. 22, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stillgelegte Flächen,
- 2. Grünbrachen im Rahmen von GLÖZ 8 oder nichtproduktive Ackerflächen im Rahmen der Fördermaßnahme 31-05,
- 3. Pufferstreifen unter GLÖZ 4,
- 4. Biodiversitätsflächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02,
- 5. Flächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-16 und 70-17 sowie weitergeführte 20-jährige Verpflichtungen,
- 6. begrünte Abflusswege im Rahmen der Fördermaßnahme 70-07 sowie
- 7. auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Fördermaßnahme 70-14.
(3) Die in Abs. 2 genannten Grünbrachen und Ackerfutterschlagnutzungen sind während der Dauer dieser Beantragungen von der Grünlandwerdung ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40265872
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