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§ 222 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2026

Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).

Fördergegenstand Lagerbehälter

§ 222.

(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall oder Holz für die Lagerung von Wein unter nachfolgenden Bedingungen:

  1. 1. Der Behälter muss geschlossen sein oder kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein.
  2. 2. Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.
  3. 3. Ein Holzbehälter muss ein Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Litern aufweisen.

(2) Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Behälter und Aufbauten am Behälter wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagerbehälter mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.

Schlagworte

Zuleitung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40281454

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