Fördergegenstand Weinpressen
§ 221.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen zum Pressen von Lesegut sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation.
(2) Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 000 € je Förderwerber.
Schlagworte
Aufbauausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248078
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