vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 221 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Fördergegenstand Weinpressen

§ 221.

(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen zum Pressen von Lesegut sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation.

(2) Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 000 € je Förderwerber.

Schlagworte

Aufbauausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248078

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte