Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).
Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes
§ 223.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen sowie von CO2-Membramsystemen zur Reduzierung bzw. Anreicherung eines Weines mit CO2.
(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 110 000 € je Förderwerber.
Schlagworte
Aufbauausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40281455
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
