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§ 173 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.2024

Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).

Förderfähige Kosten

§ 173.

(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.

(3) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:

  1. a) Innovativer Pflanzenschutz – biologische Bekämpfung der Apfel- und Fruchtschalenwickler,
  2. b) Verwirrung des Apfelwicklers durch Pheromone.

(4) Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 3 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.

Schlagworte

Apfelschalenwickler

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265902

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