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§ 174 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.2024

Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).

18. Abschnitt

Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17) Fördergegenstände

§ 174.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Abfallvermeidung in der Produktion, zB Nutzung biologisch abbaubarer Folien.
  2. 2. Abfallvermeidung bei der Kennzeichnung, zB „natural branding“ (Laserbeschriftung mittels CO2-Laser),
  3. 3. Abfallverwertung von organischen Abfällen (ausgenommen ist der Verkauf von Kompost) mittels:
  1. a) Verarbeitung von Pflanzenresten wie Kompostierungsanlagen, Biofermenter, Biomassekompostierungsanlage und Kompostwender,
  2. b) Ausrüstung für die Fragmentierung von Zweigen und Ernterückständen, zB Hackschnitzelmaschinen (kein Verkauf der Hackschnitzel, nur in Zusammenhang mit vorhandener /beantragter Hackschnitzelheizung förderbar),
  3. c) Erwerb von Geräten zur Umwandlung von Abfallstoffen aus dem Obst- und Gemüseanbau in Rohstoffe zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und
  1. 4. Erwerb von Geräten/Anlagen zur Abfallvermeidung in der Lagerung/Aufbereitung oder Inanspruchnahme von entsprechenden Dienstleistungen (zB Heißwasserduschen zur Nacherntebehandlung).

Schlagworte

Obstanbau

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265903

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