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§ 172 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Auflagen und Verpflichtungen

§ 172.

Für die Fördergegenstände gemäß § 171 sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. 1. Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 1 Art und Kosten der eingesetzten alternativen Methoden oder Verfahren, die Einsparung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und die Kosten der konventionellen Methoden oder Verfahren,
  2. 2. Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 2 die Art der eingesetzten Geräte oder die Beauftragung eines geeigneten Anbieters dieser Dienstleistung und die Kosten der Maßnahme,
  3. 3. Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 3 Arten und Kosten des eingesetzten alternativen Kulturverfahrens, die Einsparung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel und die Kosten des konventionellen Kulturverfahrens,
  4. 4. Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 4 die Art der eingesetzten Geräte und die Kosten der Maßnahme,
  5. 5. Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 5 Art und Kosten der eingesetzten Technologien, die Einsparung von Düngemitteln und die Kosten der konventionellen Methoden oder Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248029

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