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Anlage 3 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Anlage 3

  1. 1. Die Art. 3 bis 6, 8, 10 und 13 der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.7.2019 S. 105, wurden umgesetzt durch die §§ 6, 10, 11 und 29 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, und die zu diesen Bestimmungen getroffenen Regelungen des jeweils maßgeblichen Kollektivvertrags.
  2. 2. Die Art. 5 bis 12 der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989 S. 1, wurden umgesetzt durch Bestimmungen in Unterabschnitt 20a, Unterabschnitt 20b, Unterabschnitt 20d, Unterabschnitt 20e, Unterabschnitt 20g und die §§ 114, 115, 257 Abs. 3, 338, 362 Abs. 3, 367 und 368 des LAG und die dazu erlassenen Verordnungen.
  3. 3. Die Art. 3 bis 9 der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009 S. 5, wurden umgesetzt durch Bestimmungen in Unterabschnitt 20c des LAG und die dazu erlassenen Verordnungen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248104

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