Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen (vgl. § 242 Abs. 6 Z 1).
Anlage 2
Für die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:
GLÖZ 1:
Die Verpflichtung, das Dauergrünlandverhältnis gegenüber dem Referenzjahr 2018 um nicht mehr als 5% absinken zu lassen, findet auf Ebene des Bundesgebiets Anwendung.
GLÖZ 2:
Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem nationalem Feuchtgebietsinventar zum Stichtag 6. Dezember 2021 als
- 1. Moorböden sowie
- 2. Schwarzerdeböden und Auböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass
- ausgewiesen sind.
Auf Dauergrünland werden Flächen berücksichtigt, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden.
Auf diesen Flächen ist nicht zulässig:
- 1. das Abbrennen bzw. der Abbau von Torf,
- 2. die erstmalige Neuanlage von Entwässerungen,
- 3. geländeverändernde Grabungen oder Anschüttungen,
- 4. Bodenwendungen tiefer als 30 cm und
- 5. der Umbruch und die Umwandlung von Dauergrünlandflächen.
Im Fall von Instandhaltung bzw. -setzung bereits bestehender Entwässerungen ist maximal die bereits vorher bestehende Entwässerungsleistung zulässig. Reduktionen der Entwässerungsleistung sind möglich. Die Einhaltung dieser Entwässerungsleistung-Obergrenze ist durch Eigendokumentation im Betrieb (zB Fotos, Planungsunterlagen) zu belegen und gegebenenfalls nachzuweisen.
GLÖZ 3:
Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme in Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, anwendbar ist.
GLÖZ 4:
Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist
- 1. bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m zu Gewässern einzuhalten,
- 2. bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite von
- a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern und
- b) mindestens 5 m zu Fließgewässern
- ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage der Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
GLÖZ 5:
Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
Auf Ackerflächen mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr, die eine überwiegende Neigung ab 10% aufweisen, gilt Folgendes:
- 1. Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
- 2. am unteren Rand der Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an oder
- 3. der Anbau erfolgt quer zum Hang oder
- 4. der Anbau erfolgt mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (zB Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat).
Auf Dauer- und Spezialkulturflächen mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr bzw. auf Weinflächen mit einer Feldstücksgröße von 0,75 ha und mehr ohne Begrünung der Fahrgassen und überwiegender Neigung ab 10% ist am unteren Rand ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs anzulegen. Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten obst- oder weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst- bzw. Weinreihen angelegt werden.
GLÖZ 6:
- 1. Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen oder es erfolgt eine Selbstbegrünung.
- 2. Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
- 3. Mindestens 80% der Ackerflächen und mindestens 50% der Dauer- und Spezialkulturflächen des Betriebes müssen im Zeitraum zwischen 1. November und 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung aufweisen.
- Von diesem Zeitraum ausgenommen sind Ackerflächen, die für bestimmte Feldgemüsearten, wie beispielsweise Kraut, Lauch, Wurzel- und Knollengemüse, verwendet werden.
- Vom Flächen-Mindestausmaß ausgenommen sind
- a) Flächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Sommermohn, Öllein und Saatgutvermehrung für Gräser und Mais sowie
- b) Flächen auf schweren Böden bei schweine- und geflügelhaltenden Betrieben mit mindestens 0,3 GVE/ha Ackerfläche und bis zu 40 ha Ackerfläche sowie mit einem Anteil von mehr als 30% Mais,
- wobei die Mindestbodenbedeckung auf 55% der Ackerfläche jedes Betriebs einzuhalten ist.
- Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
- a) Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
- b) Belassen von Ernterückständen oder
- c) mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB mittels Grubber oder Scheibenegge).
- Erfolgt die Ernte auf diesen Flächen erst nach dem 1. November, ist eine wendende Bodenbearbeitung zur Anlage einer Winterung zulässig.
- Auf Dauer- und Spezialkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
- a) Begrünung der Fahrgassen (aktiv angelegt oder selbst begrünt) oder
- b) mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder
- c) Ausbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch.
GLÖZ 7:
- 1. Anbaudiversifizierung:
- Bei Landwirten, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, darf die Hauptkultur maximal 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen.
- 2. Fruchtwechsel:
- Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben
- a) auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur sowie
- b) auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der Hauptkultur
- sicherzustellen.
- Davon ausgenommen sind folgende Kulturen: Brachefläche, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen, mehrjährige Leguminosen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.
Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte,
- 1. bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient,
- 2. deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt oder
- 3. die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 wirtschaftende Betriebe sind.
Für Zwecke des GLÖZ 7 ist „Kultur“ eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört, wobei Winterung und Sommerung als eine Kultur gelten.
Für das Antragsjahr 2023 ist das Erfordernis des jährlichen Wechsels der Hauptkultur auf mindestens 30% der Ackerfläche nicht einzuhalten.
Ab dem Antragsjahr 2025 können Landwirte für die Erfüllung dieses Standards zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel wählen, wobei bei der Anbaudiversifizierung abweichend von Z 1 folgende Mindestanforderungen einzuhalten sind:
- 1. Landwirte, die über 10 und maximal 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 2 verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen darf.
- 2. Landwirte, die über 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 3 verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen dürfen.
GLÖZ 8:
- 1. Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente (Stilllegungsfläche) auszuweisen durch
- a) brachliegende Flächen,
- b) Landschaftselemente gemäß Z 2 auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oder
- c) gemäß GLÖZ 4 Z 2 festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot.
- Für brachliegende Flächen gemäß lit. a gilt ein ganzjähriges Nutzungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bzw. bei einjährigen Brachen ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf. Für die Mindestbewirtschaftung sind die Vorgaben des § 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Z 10 maßgeblich, wobei die Anlage spätestens am 15. Mai zu erfolgen hat und eine Selbstbegrünung zulässig ist. Auf 50% der brachliegenden Flächen dürfen frühestens mit 1. August Pflegemaßnahmen gesetzt werden. Ein Umbruch kann frühestens nach dem 31. Juli erfolgen, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht erforderlich ist. Ab dem 15. September ist der Umbruch auch für andere Nutzungszwecke zulässig.
- Für das Antragsjahr 2023 können die in lit. a genannten brachliegenden Flächen, soweit diese Flächen nicht bereits in den Antragsjahren 2021 und 2022 als brachliegende Flächen ausgewiesen waren, für den Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) und Sonnenblumen genutzt werden. Ebenso kann der Aufwuchs der in lit. a genannten brachliegenden Flächen für Mahd oder Beweidung genutzt werden.
- Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte, deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt, oder bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
- 2. Landschaftselemente dürfen – unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer-und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden – nicht ohne vorheriges schriftliches Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle des Landes beseitigt werden. Folgende als Punkt oder Polygon erfasste Elemente, die sich auf Referenzflächen – ausgenommen auf Flächen, auf denen das Pro-rata-System angewendet wird – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer landwirtschaftlichen Fläche liegen, kommen als Landschaftselemente in Betracht:
Größe | Typ | Zusatzkriterium | Erfassung |
≥ 50 m² | Hecke/Ufergehölz | Länge: ≥ 20 m Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø | Polygon |
≥ 50 m² | Graben/Uferrandstreifen | ||
≥ 50 m² | Rain/Böschung/Trockensteinmauer | ||
≥ 100 m² bis < 1000 m² | Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe | ≥ 10 m breit oder lang | |
≥ 100 m² bis < 1000 m² | Steinriegel/Steinhage |
| |
≥ 100 m² bis < 1000 m² | Teich/Tümpel |
| |
| Naturdenkmal |
| Polygon |
| Naturdenkmal |
| Punkt |
- 3. Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume – ausgenommen Pflegeschnitt bei Obstbäumen – nicht geschnitten werden. Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August.
- 4. Für das Antragsjahr 2024 können Landwirte gemäß Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 zur Ermöglichung einer Ausnahmeregelung von der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Anwendung des Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 8, der Fristen für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen des EGFL und der Vorschriften für Änderungen von GAP-Strategieplänen zur Änderung bestimmter Öko-Regelungen für das Antragsjahr 2024 die Anforderung von Z 1 erfüllen, wenn mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs
- a) nach den Bestimmungen von Z 1 lit. a bis c ausgewiesen sind,
- b) Leguminosen angebaut werden oder
- c) Zwischenfrüchte, die innerhalb der in § 33 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Fristen beantragt und unter Einhaltung der in den Punkten 2.6.4 und 2.6.5 Varianten 1 bis 6 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 festgelegten Bedingungen angebaut werden, wobei diese Flächen nicht in den Fördermaßnahmen 31-01 und 31-02 gefördert werden können.
- Für den Anbau von Leguminosen und Zwischenfrüchten gemäß lit. b und c gilt ein Pflanzenschutzmittelverbot.
- Als Leguminosen gelten dabei folgende Schlagnutzungsarten: Ackerbohnen-Erbsengemenge, Ackerbohnen-Getreide Gemenge, Ackerbohnen/Feldgemüse, Bitterlupinen, Erbsen-Getreide Gemenge, Erbsen-Getreide Gemenge/Buchweizen, Erbsen-Getreide Gemenge/Feldgemüse, Esparsette, Kichererbsen, Klee, Kleegras, Körnererbsen/Feldgemüse, Luzerne, Peluschken, Platterbsen, Sojabohnen, Sommerackerbohnen, Sommerkörnererbsen, Sommerlinsen, Sommerwicken, Süßlupinen, Wicken-Getreide Gemenge, Winterackerbohnen, Winterkörnererbsen, Winterlinsen, Winterwicken.
- 5. Ab dem Antragsjahr 2025 ist Z 1 nicht mehr anzuwenden.
GLÖZ 9:
Umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten darf weder umgewandelt noch umgebrochen werden. Als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten gelten Almen sowie folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, welche von den zuständigen Landesdienststellen der AMA gemeldet wurden und somit gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. f und g im Invekos-GIS als solche eingezeichnet sind:
- 1. 1530: pannonische Steppen und Salzwiesen
- 2. 2340: pannonische Binnendünen
- 3. 5130: Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen
- 4. 6130: Schwermetallrasen
- 5. 6170: alpine und subalpine Kalkrasen
- 6. 6210: Verbuschungsstadien – Festuco-Brometalia
- 7. 6230: artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden
- 8. 6240: subpannonische Steppen-Trockenrasen
- 9. 6250: subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss
- 10. 6260: pannonische Steppen auf Sand
- 11. 6410: Pfeifengraswiesen
- 12. 6430: feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
- 13. 6440: Brenndolden-Auenwiesen
- 14. 6510: magere Flachland-Mähwiesen
- 15. 6520: Berg-Mähwiesen
- 16. 7230: kalkreiche Niedermoore
- 17. 9110: Hainsimsen-Buchwald (Luzulo-Fagetum)
- 18. 9130: Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) inklusive Waldgersten-Buchenwald
- 19. 9160: Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
- 20. 9170: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio carpinetum)
- 21. 9180: Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio acericon)
- 22. 91E0: Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
- 23. 91F0: Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
- 24. 91G0: Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinius betulus
- 25. 91M0: Pannonisch-balkanische Zerreichen- und Traubeneichenwälder
GLÖZ 10:
Bei der P-Düngung sind die Richtlinien für die sachgerechte Düngung, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft veröffentlicht sind, einzuhalten.
Erfolgt kein P-Mineraldüngereinsatz, wird bei Einhaltung der Vorgaben gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung für N-Düngung aus Wirtschaftsdünger davon ausgegangen, dass die Richtlinien bezüglich P-Düngung eingehalten werden.
Erfolgen zu Wirtschaftsdüngern zusätzliche P-Mineraldüngergaben über 100 kg P2O5/ha, ist der P-Bedarf durch Bodenuntersuchung nachzuweisen und die Anwendung zu dokumentieren. Die Bodenprobe darf nicht älter als fünf Jahre sein.
Schlagworte
Instandsetzung, Düngeschutzmittel, Schlitzsaat, Mulchsaat, Dauerkulturfläche, Obstreihe, Nutzungsverbot, Düngeverbot, Brutzeit, Schluchtwald, Zerreichenwald
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40265916
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