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§ 9 PD-Zuo-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

2. Unterabschnitt:

Eignungsfeststellungsverfahren (erste und zweite Stufe)

§ 9.

(1) Die als Bundes- oder Landesvertragslehrperson eine Anstellung im Rahmen des Quereinstieges Allgemeinbildung gemäß § 38 Abs. 3 oder 3a VBG oder § 3 Abs. 3 oder Abs. 3a LVG anstrebenden Interessentinnen und Interessenten haben bei der ZKQ die für die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens erforderlichen Unterlagen im elektronischen Weg einzubringen.

(2) Der für die Prüfung des Antrages jeweils zuständige Senatsvorsitz hat in der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zum Quereinstieg Allgemeinbildung die von den Interessentinnen und Interessenten beigebrachten Unterlagen einer Prüfung zu unterziehen. Dies betrifft bezüglich der Nachweise zur Berufspraxis neben der Prüfung der Dauer der Berufspraxis insbesondere die Prüfung, ob die Interessentin oder der Interessent aus der Berufspraxis für die angestrebte lehramtliche Verwendung professionelle Kompetenzen mitbringt. Bezüglich der für die geforderte Berufspraxis vorzulegenden Nachweise ist im Zweifel von deren Echt- und Richtigkeit auszugehen. Bei einem absehbaren Mangel an geeigneten Lehrpersonen in den von der Interessentin oder dem Interessenten für die Unterrichtserteilung angestrebten Gegenständen hat sich der Prüfungsumfang zum Vorliegen der Berufspraxis lediglich auf die Dauer der in der Mangelsituation geforderten reduzierten Berufspraxis (§ 5) zu erstrecken.

(3) Weiters hat der zuständige Senatsvorsitz zu prüfen, ob unter Bezugnahme auf die zur Unterrichtserteilung angestrebten Unterrichtsgegenstände das abgeschlossene Bachelor- oder Masterstudium eine geeignete Vorbildung darstellt.

(4) Über die Absolvierung der ersten Stufe des Verfahrens hat der zuständige Senat der ZKQ zu entscheiden. Erweist sich die Interessentin oder der Interessent auf Grund der Prüfung des Antrages vorläufig für die Verwendung im Lehrberuf als geeignet, so ist diese oder dieser zur zweiten Stufe des Auswahlverfahrens, nämlich einem mittels Online-Assessment zu absolvierenden Test, zuzuweisen.

(5) Über die Absolvierung der zweiten Stufe des Verfahrens hat der zuständige Senat der ZKQ zu entscheiden. Erweist sich die Interessentin oder der Interessent nach den Ergebnissen des Online-Assessments vorläufig für die Verwendung im Lehrberuf als geeignet, so ist diese oder dieser zur dritten Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen.

Schlagworte

Bundesvertragslehrperson, Echtigkeit, Bachelorstudium

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20012050

Dokumentnummer

NOR40247818

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