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§ 8 PD-Zuo-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Aufgabe der Zertifizierungskommission

§ 8.

(1) Die Senate der ZKQ haben die Aufgabe, die Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern zum Quereinstieg in den Lehrberuf für den Bereich der Verwendung in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen (Allgemeinbildung) an mittleren und höheren Schulen sowie an allgemeinbildenden Pflichtschulen festzustellen. Dies umfasst neben der Prüfung der pädagogischen, fachlichen und persönlichen Eignung in Bezug auf die Berufspraxis insbesondere die Prüfung, ob die Interessentin oder der Interessent für die angestrebte lehramtliche Verwendung professionelle Kompetenzen aus der Berufspraxis mitbringt und sie oder er hierzu jedenfalls eine fachverwandte abgeschlossene Hochschulbildung mitbringt.

(2) Das BMBWF hat für die Durchführung der organisatorischen Aufgaben der ZKQ eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Vorsitz der ZKQ. Die Geschäftsstelle hat die von den Interessentinnen und Interessenten für die Anstellung im Lehrberuf beizubringenden Nachweise für die ZKQ aufzubereiten und die Interessentinnen und Interessenten während des Verfahrens zur Zertifizierung für den Lehrberuf zu kontaktieren und informieren.

(3) Der zuständige Senatsvorsitz hat sich zu versichern, dass kein Mitglied des zuständigen Senates der ZKQ hinsichtlich einer Interessentin oder eines Interessenten befangen ist. Weiters hat er die Mitglieder des zuständigen Senates der ZKQ darüber zu belehren, dass sie bezüglich der im Verfahren vor der ZKQ bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(4) Zur Abhaltung der Sitzung des zuständigen Senates der ZKQ ist die Anwesenheit aller vier Senatsmitglieder bzw. deren Vertretung erforderlich. Die Sitzungen können online über einen internetbasierten Kommunikationsdienst abgehalten werden. Der Senatsvorsitz leitet die Sitzung und bestimmt die Reihenfolge der Wortmeldungen. Zur Feststellung der Eignung genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des zuständigen Senatsvorsitzes. Eine Enthaltung eines Kommissionsmitgliedes bei der Abstimmung ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20012050

Dokumentnummer

NOR40247817

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