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§ 7 PD-Zuo-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

3. Abschnitt

Zertifizierungskommission für das Eignungsfeststellungsverfahren Quereinstieg Allgemeinbildung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 7.

(1) Die Zertifizierungskommission zum Quereinstieg in den Lehrberuf im Bereich der Allgemeinbildung (im Folgenden ZKQ) setzt sich aus vier Expertinnen und Experten aus dem Bildungsbereich zusammen und wird als Senat von vier Mitgliedern tätig. Bei Bedarf kann die Mitgliederanzahl der ZKQ zur Bildung mehrerer Senate auf sechs Mitglieder erhöht werden. Bei der Bestellung der Mitglieder der ZKQ ist ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis verpflichtend herzustellen.

(2) Die Funktionsdauer der durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden BMBWF) mit den Bildungsdirektionen erstmals zu bestellenden ZKQ erstreckt sich bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027. Danach sind die Mitglieder der ZKQ für die nächstfolgenden Geschäftsperioden für jeweils fünf Kalenderjahre zu bestellen.

(3) Das BMBWF hat aus dem Kreis der bis zu sechs bestellten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (im Folgenden Vorsitz) sowie drei stellvertretende Vorsitzende zu bestellen.

(4) Der Vorsitz hat bei einer mehr als vier Mitglieder umfassenden ZKQ für ein oder mehrere Kalenderjahre mehrere Senate, in denen entweder er selbst oder einer der stellvertretenden Vorsitze den Senat leitet, zu bilden und deren Zuständigkeit festzulegen. Bei Bedarf ist eine Abänderung der Zusammensetzung eines oder mehrerer Senate auch während eines Kalenderjahres zulässig.

(5) Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung können gemeinsam mit den Bildungsdirektionen für die Verwendung in der ZKQ Fachexpertinnen und Fachexperten aus dem Bereich der Lehrpersonen, Schulleitungen, Bediensteten der Schulverwaltung sowie der in die Lehrpersonenausbildung eingebundenen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten als Ersatzmitglieder benannt werden. Bei der Verhinderung von bis zu zwei Mitgliedern eines Senates der ZKQ sind die Ersatzmitglieder oder die bis zu zwei weiteren Mitglieder der ZKQ vom Vorsitz des jeweiligen Senates ersatzweise in die ZKQ zu berufen. Nach Möglichkeit ist ein Ersatzmitglied aus dem jeweiligen Bundesland heranzuziehen, wobei einem Senat höchstens zwei Ersatzmitglieder angehören dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20012050

Dokumentnummer

NOR40247816

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