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§ 15 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2022

4. Abschnitt

Kostentragung und Sitzungsgelder

§ 15.

Die Finanzierung der für die Tätigkeiten des Fachbeirats für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen anfallenden Kosten trägt gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 das Bundesministerium für Finanzen. Die RTR-GmbH hat zum Zweck dieses Kostenersatzes dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 30. April des Folgejahres über die angefallenen Kosten zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247719

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