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§ 14 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2022

Aufgaben des Vorsitzenden

§ 14.

Dem Vorsitzenden obliegt:

  1. 1. die Einberufung der Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;
  2. 2. die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen;
  3. 3. die Unterfertigung sämtlicher Beschlüsse, der Gutachten und der Wahrnehmungsberichte gemäß § 45 Abs. 8 TKG 2021;
  4. 4. die Unterfertigung der Sitzungsprotokolle;
  5. 5. die Vertretung des Fachbeirats Netzsicherheit nach außen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247718

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