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§ 13 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2022

Protokolle

§ 13.

(1) Über die Sitzungen und Beratungen ist ein Resümeeprotokoll zu führen.

(2) Jedes Mitglied kann seine Darlegungen in schriftlicher Form vorlegen und anregen, dass diese dem Protokoll angeschlossen werden.

(3) Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übermitteln. Jedes Mitglied kann bis zur Beschlussfassung über das Protokoll Einwendungen erheben. Über die Einwendungen hat der Fachbeirat Netzsicherheit gemäß § 12 zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247717

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