ARTIKEL 8
SCHUTZ KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN IN KOMMUNIKATIONSUND INFORMATIONSSYSTEMEN
Jede Partei stellt sicher, dass im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen und gemäß Artikel 5 geeignete Maßnahmen zum Schutz Klassifizierter Informationen getroffen werden, die über Kommunikations- und Informationssysteme verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden. Diese Maßnahmen gewährleisten unter anderem die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und gegebenenfalls die Nichtzurückweisung und die Authentizität Klassifizierter Informationen, sowie ein angemessenes Maß an Verantwortlichkeit und Nachverfolgbarkeit der Handlungen in Bezug auf Klassifizierte Informationen.
Schlagworte
Kommunikationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
20012028
Dokumentnummer
NOR40247294
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