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ARTIKEL 8 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

ARTIKEL 8

SCHUTZ KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN IN KOMMUNIKATIONSUND INFORMATIONSSYSTEMEN

Jede Partei stellt sicher, dass im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen und gemäß Artikel 5 geeignete Maßnahmen zum Schutz Klassifizierter Informationen getroffen werden, die über Kommunikations- und Informationssysteme verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden. Diese Maßnahmen gewährleisten unter anderem die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und gegebenenfalls die Nichtzurückweisung und die Authentizität Klassifizierter Informationen, sowie ein angemessenes Maß an Verantwortlichkeit und Nachverfolgbarkeit der Handlungen in Bezug auf Klassifizierte Informationen.

Schlagworte

Kommunikationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247294

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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