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ARTIKEL 5 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

ARTIKEL 5

GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

(1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der ausgetauschten Klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.

(2) Die Parteien gewähren den ausgetauschten Klassifizierten Informationen zumindest den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen Klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren.

(3) Ausgetauschte Klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie herausgegeben wurden, und nur im Rahmen der vom Herausgeber festgelegten Beschränkungen verwendet werden.

(4) Empfangene Klassifizierte Informationen werden nur Personen zugänglich gemacht, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und die Voraussetzungen des Zugangserfordernisses (Need to Know) erfüllen.

(5) Eine Partei macht Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers Klassifizierte Informationen nicht zugänglich.

(6) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt werden, genießen den gleichen Schutz wie ausgetauschte Klassifizierte Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247291

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