ARTIKEL 4
KENNZEICHNUNG
(1) Klassifizierte Informationen, die unter diesem Abkommen erzeugt, ausgetauscht und herausgegeben werden, werden von dem Empfänger mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäß Artikel 3 und gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen der Parteien gekennzeichnet.
(2) Klassifizierte Informationen, die von dem Empfänger im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt, vervielfältigt oder übersetzt werden, werden auch mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäß Artikel 3 und gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen der Parteien gekennzeichnet.
(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder widerrufen werden. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung oder Widerruf der Klassifizierungsstufe der ausgetauschten Klassifizierten Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
20012028
Dokumentnummer
NOR40247290
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